Hier möchten wir einige Begriffe näher erläutern...
Pflegegrade:
Um Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen zu können, muss ein Antrag bei der jeweiligen Pflegekasse gestellt werden. Diese beauftragt den Medizinischen Dienst (MD) mit der Begutachtung des Betreffenden. Darauf basiert in Abhängigkeit des Hilfebedarfes die Einstufung in einen Pflegegrad.
Pflegegrad 1 | Anspruch auf halbjährige Beratungseinsätze | |
Pflegegrad 2 | Sachleistung 761,00 €/Monat | Geldleistung 332,00 €/Monat |
Pflegegrad 3 | Sachleistung 1432,00 €/Monat | Geldleistung 573,00 €/Monat |
Pflegegrad 4 | Sachleistung 1788,00 €/Monat | Geldleistung 765,00 €/Monat |
Pflegegrad 5 | Sachleistung 2200,00 €/Monat | Geldleistung 947,00 €/Monat |
Sachleistung: Der Pflegedienst erbringt alle erfordlichen Pflegeleistungen z.B. wenn es keine Angehörigen/Pflegepersonen gibt oder diese sich durch Beruf oder sonstige Gründe nicht an der Pflege beteiligen können. Der Pflegedienst rechnet seine Leistungen direkt mit der Kasse ab.
Geldleistung: Die Geldleistung wird gewählt, wenn kein Pflegedienst erforderlich ist und alle Pflegeleistungen durch Angehörige oder eine private Pflegeperson erbracht werden. Der Betrag wird von der Kasse ausgezahlt.
Kombinationsleistung: Der Pflegedienst und die Angehörigen/Pflegeperson teilen sich die Pflegeleistungen. Sollte der Pflegedienst die Leistungen des Pflegegrades nicht ausschöpfen, wird der prozentuale Anteil (Berechnungsgrundlage ist dann die Geldleistung) des Pflegegeldes von der Kasse ausgezahlt.
Haben Sie Fragen, benötigen Sie Hilfe bei der Antragstellung? Rufen Sie uns an.
Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach § 45b SGB XI:
Personen, mit Pflegegrad 1-5 erhalten von der Pflegekasse einen Entlastungsbetrag in Höhe von 125,00 EUR pro Monat. Für diese Leistungen muss ein Pflegedienst beauftragt werden, eine Auszahlung wie beim Pflegegeld ist nicht möglich.
Wir erbringen diese Leistungen (z.B. Spaziergänge, Besorgungen, Hauswirtschaft u.v.m.) bitte sprechen Sie uns an.
Pflegeberatungsbesuche nach § 37 Abs.3 SGB XI:
Die Pflegekasse fordert bei Bezug von Pflegegeld je nach Pflegegrad entweder halbjährlich (Pflegegrad 2-3) oder vierteljährlich (Pflegegrad 4-5) einen Pflegeberatungsbesuch durch einen zugelassenen Pflegedienst. In diesem Rahmen wird der Pflegebedürftige begutachtet und über Möglichkeiten der Entlastung und Verbesserung z.B. Hilfsmittelbeschaffung oder Erhöhung des Pflegegrades gesprochen. Die Kosten für den Pflegeberatungsbesuch rechnet der Pflegedienst direkt mit der jeweiligen Pflegekasse ab.
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Verhinderungspflege:
Der Pflegebedürftige (mit Pflegegrad 2-5) kann bei seiner Pflegekasse Verhinderungspflege beantragen, wenn die Pflegeperson wegen Krankheit, Urlaub oder sonstigen Gründen ausfällt. Für bis zu 6 Wochen pro Kalenderjahr kann der Pflegedienst die erforderlichen Leistungen bis zu einem Betrag von 1612 € erbringen.
Die Verhinderungspflege kann auch auf mehrere Zeiträume aufgeteilt werden (bsp. bei Urlaub) jedoch muss jeder Zeitraum neu beantragt werden.
Eine Alternative ist auch die stundenweise Verhinderungspflege, wenn z.B. die Pflegeperson einen Termin o.ä. wahrnehmen möchte und der Pflegebedürftige in dieser Zeit Betreuung benötigt. Auch hier übernimmt die Pflegekasse die Kosten bis 1612 EUR pro Kalenderjahr.
Wir helfen Ihnen gerne bei der Antragstellung!
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